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   OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20   

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OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20 (https://dejure.org/2020,41225)
OVG Bremen, Entscheidung vom 11.12.2020 - 1 B 386/20 (https://dejure.org/2020,41225)
OVG Bremen, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - 1 B 386/20 (https://dejure.org/2020,41225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 30 Abs 1 Satz 2; IfSG § 32; Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 20; Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 21; Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 22;
    Regelungen über Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaVO) - Absonderung; Absonderungsgebot; Ansteckungsverdächtiger; Ein- und Rückreisende; Gleichheitssatz; internationale Risikogebiete; Quarantäne; Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2020 - 1 S 3737/20

    Corona-Krise; Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende; Baden-Württemberg;

    Auszug aus OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20
    Die Gruppe der Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten sowie die Gruppe der Personen, die sich im Inland in einem Gebiet mit erhöhter Inzidenz aufgehalten haben, sind aus infektionsschutzrechtlicher Sich keine vergleichbare Gruppe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20; a.A.: OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE).

    Eine hinreichend verlässliche Klärung ist angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich, aber auch nicht geboten (offen gelassen wurde dieser Frage zuletzt auch von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 03.12.2020 - 20 NE 20.2749, juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.12.2020 - OVG 11 S 122/29, juris Rn. 27).

    Dieses Vorgehen dürfte die Festsetzung von Risikogebieten durchaus auf eine aussagekräftige Tatsachengrundlage stützen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 520/20, juris Rn. 32; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 22 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.12.2020 - OVG 11 S 122/20, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 81).

    Der Aufenthalt und das Reisen in einem Risikogebiet birgt insoweit relevante Infektionsquellen (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 24 f. m.w.N.).

    Im Falle der Eintragung einer Infektion aus dem Ausland ist gerade die Verpflichtung zur Absonderung und die damit einhergehende Reduzierung von Kontakten geeignet, "neue" Infektionsketten erst gar nicht entstehen zu lassen und so der Ausbreitung des Virus entgegenzuwirken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 35; a.A.: OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE, juris, Rn. 40).

    Dieses verbleibende Restrisiko wird vom Verordnungsgeber nur noch in bestimmten - in § 21 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung näher konkretisierten Ausnahmefällen - toleriert, deren Anwendungsbereich im vorliegenden Falle aber nicht eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 38; BayVerfGH , Entscheidung v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20, juris Rn. 58; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 91, 97).

    Die Antragsgegnerin kommt damit der sie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden Schutzpflicht nach (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 40).

    Dies rechtfertigt es gegenwärtig zweifellos, weiterhin auch normative und mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 41 ff.).

    Die dem entgegenstehenden - grundrechtlich geschützten - Belange des Antragstellers, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit der angefochtenen Bestimmung und des mit ihr bewirkten Grundrechtseingriffs zu berücksichtigen sind, weisen ebenfalls ein erhebliches Gewicht auf, denn nach der Rückreise aus einem ausländischen Risikogebiet würde er verpflichtet, zehn Tage - nach Vorlage eines entsprechenden negativen Testergebnisses wenigstens fünf Tage - in häuslicher Quarantäne zu verbleiben und keinen Besuch zu empfangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 46).

    Ausnahmen für touristische Reisen sind nur unter engen Voraussetzungen in § 21 Abs. 2 Nr. 6 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung vorgesehen und setzen bestehende internationale Vereinbarungen voraus, die aktuell nicht bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 47; BayVerfGH , Beschl. v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20, juris Rn. 66).

    Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Infektionszahlen sowie der daraus gegebenenfalls resultierenden Belastung des Gesundheitswesens, wird sie vor dem Hintergrund der bereits bewirkten Grundrechtseingriffe fortlaufend gründlich zu bewerten haben, ob die getroffenen Maßnahmen noch angemessen sind oder ob die Infektionsketten und die Infektionsgefahr auch mit milderen Eingriffen als beherrschbar angesehen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 50).

    Darüber hinaus bestehen Kontaktbeschränkungen sowie allgemeinen Hygienemaßnahmen wie z.B. die Abstandsregel, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Bereich sowie das Erfordernis zum Erstellen von Hygienekonzepten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 62).

    Sie betreffen alle Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und zielen darauf, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 63).

    Aus diesem Grund sind diese beiden Gruppen bereits nicht vergleichbar ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 64).

    Reiserückkehrer sind damit entgegen der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE, juris Rn. 40) in den allermeisten Ländern im Vergleich zu Deutschland derzeit erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 66).

    Der Verordnungsgeber verfolgt letztlich im Inland wie für Einreisen aus dem Ausland, wenn auch durch unterschiedliche Maßnahmenbündel, dasselbe Ziel, nämlich Infektionsketten zu unterbrechen um dadurch die Ausbreitung des Coronavirus unter Kontrolle zu behalten ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 67).

    In Bezug auf diese Bereiche wird von einer niedrigeren Gefahr der Einschleppung von Infektionen nach Bremen ausgegangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn.68).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 520/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Quarantäneanordnung

    Auszug aus OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20
    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, dass es sich bei § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um eine den verfassungsmäßigen Anforderungen genügende Verordnungsermächtigung für die Anordnung einer häuslichen Absonderung handelt (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 520/20, juris Rn. 19 m.w.N).

    Nach der Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert Koch-Instituts (RKI) besteht für Rückkehrer aus Risikogebieten ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr (siehe nunmehr auch ausdrücklich § 2 Nr. 17, § 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG ; vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 520/20, juris Rn. 32).

    Dieses Vorgehen dürfte die Festsetzung von Risikogebieten durchaus auf eine aussagekräftige Tatsachengrundlage stützen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 520/20, juris Rn. 32; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 22 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.12.2020 - OVG 11 S 122/20, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 81).

    Durch die stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur (Flughägen, Beherbergungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld entstammen, ist das Verhalten von Auslandsreisenden typisierbar eher gefahrengeneigt (Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 520/20, juris Rn. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2020 - 13 B 968/20

    Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer im Rahmen der

    Auszug aus OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20
    Insbesondere dürfte § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht gegen den Richtervorbehalt i.S.v. Art. 104 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, weil die häusliche Absonderung die "Freiwilligkeit" des Betroffenen voraussetzt und deshalb mangels physischer Zwangswirkung keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit begründet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 41 f. m.w.N.).

    Die Verpflichtung wird aber nicht durch weitere Vorkehrungen begleitet, die einen zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erforderlichen physischen Zwang bewirken könnten (OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 43 f. m.w.N.).

    Dieses Vorgehen dürfte die Festsetzung von Risikogebieten durchaus auf eine aussagekräftige Tatsachengrundlage stützen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 520/20, juris Rn. 32; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 22 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.12.2020 - OVG 11 S 122/20, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 81).

    Dieses verbleibende Restrisiko wird vom Verordnungsgeber nur noch in bestimmten - in § 21 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung näher konkretisierten Ausnahmefällen - toleriert, deren Anwendungsbereich im vorliegenden Falle aber nicht eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 38; BayVerfGH , Entscheidung v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20, juris Rn. 58; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 91, 97).

  • OVG Bremen, 10.11.2020 - 1 B 354/20

    Schließung von Prostitutionsstätten (19. CoronaVO) - Coronavirus; Covid-19;

    Auszug aus OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20
    Mit Beschluss vom 28.10.2020 (www.bundeskanzlerin.de/bkin/aktuelles/videokonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen- und-regierungschefs-der-laender-am-29-oktober-2020-1805248) haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbart, ab dem 02.11.2020 deutschlandweit zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu treffen und damit eine Überlastung des Gesundheitssystems sowie schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern (vgl. ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 2).

    Eine Verfassungswidrigkeit von § 28 IfSG , insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist für den Senat in seiner bisherigen Spruchpraxis betreffend die Corona-Pandemie nicht erkennbar (vgl. zuletzt nur: OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 20 ff. m.w.N.).

    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 44 m.w.N.).

    Daneben ist auch eine Übertragung des Virus durch kontaminierte Oberflächen insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 45).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

    Auszug aus OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20
    Dieses verbleibende Restrisiko wird vom Verordnungsgeber nur noch in bestimmten - in § 21 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung näher konkretisierten Ausnahmefällen - toleriert, deren Anwendungsbereich im vorliegenden Falle aber nicht eröffnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 38; BayVerfGH , Entscheidung v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20, juris Rn. 58; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 91, 97).

    Auch eine Regelung, die Einreisende nur dann zur Absonderung verpflichtet, wenn die Einreise aus einem internationalen Risikogebiet erfolgt, das eine gegenüber der Situation in Bremen erhöhte Infektionsgefahr aufweist, wäre nicht in gleicher Weise gegen importierte Risiken wirksam (vgl. BayVerfGH , Entscheidung v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20, juris Rn. 60).

    Ausnahmen für touristische Reisen sind nur unter engen Voraussetzungen in § 21 Abs. 2 Nr. 6 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung vorgesehen und setzen bestehende internationale Vereinbarungen voraus, die aktuell nicht bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 47; BayVerfGH , Beschl. v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20, juris Rn. 66).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 13 B 1770/20

    Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20
    Die Gruppe der Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten sowie die Gruppe der Personen, die sich im Inland in einem Gebiet mit erhöhter Inzidenz aufgehalten haben, sind aus infektionsschutzrechtlicher Sich keine vergleichbare Gruppe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20; a.A.: OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE).

    Im Falle der Eintragung einer Infektion aus dem Ausland ist gerade die Verpflichtung zur Absonderung und die damit einhergehende Reduzierung von Kontakten geeignet, "neue" Infektionsketten erst gar nicht entstehen zu lassen und so der Ausbreitung des Virus entgegenzuwirken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 35; a.A.: OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE, juris, Rn. 40).

    Reiserückkehrer sind damit entgegen der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE, juris Rn. 40) in den allermeisten Ländern im Vergleich zu Deutschland derzeit erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 66).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2020 - 11 S 122.20

    Quarantäne; Absonderung; Risikoländer; Folgenabwägung; Reise zu touristischen

    Auszug aus OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20
    Dieses Vorgehen dürfte die Festsetzung von Risikogebieten durchaus auf eine aussagekräftige Tatsachengrundlage stützen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 520/20, juris Rn. 32; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20, juris Rn. 22 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.12.2020 - OVG 11 S 122/20, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, juris Rn. 81).

    Touristische Reisen sind regelmäßig davon geprägt, dass die Touristen sich zahlreiche Attraktionen vor Ort anschauen und dabei in Kontakt mit einer Vielzahl von Menschen kommen, was das Infektionsrisiko steigen lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.12.2020 - OVG 11 S 122/20, juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 13 MN 472/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Spielbanken; Spielhallen;

    Auszug aus OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

    Auszug aus OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20
    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 11.12.2020 - 1 B 386/20
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 20 NE 20.2749

    Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung bleibt in Kraft

  • BVerfG, 18.06.2020 - 1 BvQ 69/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Quarantäne für Ein- und

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2020 - 3 MB 13/20

    Infektionsschutz - Quarantäneanordnung; Corona-Ansteckungsgefahr bei Personen,

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2020 - 3 MR 51/20

    Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 24/22

    Absonderung; Ausland; Corona; Einreise; Quarantäne; Reiserückkehrer; Risikogebiet

    Insbesondere verstieß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG a.F. nicht gegen den Richtervorbehalt im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, weil die häusliche Absonderung die "Freiwilligkeit" des Betroffenen voraussetzt und deshalb mangels physischer Zwangswirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit begründet (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.4.2021 - 11 S 61/21 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 63; OVG NRW, Beschl. v. 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 41 f. m.w.N.; BT-Drs. 14/2530, S. 75).

    Die Verpflichtung wird aber nicht durch weitere Vorkehrungen begleitet, die einen zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erforderlichen physischen Zwang bewirken könnten (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.4.2021 - 11 S 61/21 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 63; OVG NRW, Beschl. v. 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 43 f. m.w.N.; zu Affenpocken: VG München, Beschl. v. 6.7.2022 - M 26b S 22.3317 -, juris Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch: NdsOVG, Beschl. v. 9.4.2021 - 13 MN 170/21 -, juris Rn. 48; a.M. VG B-Stadt, Beschl. v. 13.5.2020 - 15 E 1967/20 -, juris Rn. 35).

    Dieses verbleibende Restrisiko wurde vom Verordnungsgeber nur noch in bestimmten - in § 1 Abs. 5 - 9 der (2.) Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 22. Januar 2021, in der Fassung des Art. 2 der Verordnung vom 6. März 2021, näher konkretisierten Ausnahmefällen toleriert (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 78; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn. 38; BayVerfGH, Entscheidung v. 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn. 58; OVG SH, Beschl. v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 91, 97).

    Darüber hinaus bestanden Kontaktbeschränkungen sowie allgemeine Hygienemaßnahmen wie z.B. die Abstandsregel, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Bereich sowie das Erfordernis zum Erstellen von Hygienekonzepten (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 96 f.).

    Sie betrafen alle Personen, die sich im Bundesgebiet aufhielten und zielten darauf, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 96; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn. 63).

    Aus diesem Grund sind diese beiden Gruppen von Personen bereits nicht vergleichbar (OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 96; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn. 64).

    Touristische Reisen sind regelmäßig davon geprägt, dass die Touristen sich zahlreiche Attraktionen vor Ort anschauen und dabei in Kontakt mit einer Vielzahl von Menschen kommen, was das Infektionsrisiko steigen lässt (OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 96 m.w.N.).

    Der Verordnungsgeber verfolgte letztlich im Inland wie für Einreisen aus dem Ausland, wenn auch durch unterschiedliche Maßnahmenbündel, dasselbe Ziel, nämlich Infektionsketten zu unterbrechen um dadurch die Ausbreitung des Coronavirus unter Kontrolle zu behalten (OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 97 m.w.N.).

    In Bezug auf diese Bereiche wurde von einer niedrigeren Gefahr der Einschleppung von Infektionen nach Niedersachsen ausgegangen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 97; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3737/20 -, juris Rn.68).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2021 - 13 B 2046/20

    Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet: Weiterhin Quarantänepflicht oder

    OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 3 EN 810/20 -, juris, Rn. 88 ff., und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 S 3737/20 -, juris, Rn. 21 ff., sowie Schl.-H. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 3 MR 32/20 -, juris, Rn. 18 f., das dies aber in dem Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 3 MR 51/20 -, juris, Rn. 14, offengelassen hat; ebenfalls offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE -, juris, Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 1 B 386/20 -, juris, Rn. 69 f.; Saarl.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 1 S 1108/21

    Corona-Krise; Quarantänepflicht für Geimpfte; Baden-Württemberg

    Dass dieser Grad hier erreicht ist, ist jedenfalls nicht offensichtlich der Fall und bleibt einer Klärung im Hauptsachverfahren vorbehalten (abl. etwa ThürOVG, Beschl. v. 17.03.2021 - 3 EN - 93/21 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 11.12.2020 - 1 B 386/20 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE - juris, m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 20.12.2023 - 3 N 250/21

    Corona-Pandemie: Quarantäneanordnung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Thüringer

    In der Rechtsprechung wird zum Teil für vergleichbare - auf § 30 IfSG gestützte - Absonderungsverpflichtungen angenommen, dass es sich insoweit um keine Freiheitsbeschränkungen handele und somit ein Grundrechtseingriff nicht vorliege (vgl. Bayerischer VfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - Rn. 43 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 1 B 386/20 - Rn. 63; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE - Rn. 41 ff. - jeweils juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2021 - 11 S 61.21

    Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung, Quarantäne, Absonderung, Rückkehrer,

    Andernfalls ließe sich der Schutzbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht mehr mit der erforderlichen Klarheit vom Schutzbereich des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit abgrenzen (vgl. Bayerischer VfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020, - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 43, OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 63; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 15 E 1967/20 -, juris Rn. 35; Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 1. Auflg.
  • OVG Thüringen, 05.05.2021 - 3 EN 251/21

    Anordnung der häuslichen Quarantäne nach Einreise aus einem Corona-Risikogebiet

    Andernfalls ließe sich der Schutzbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht mehr mit der erforderlichen Klarheit vom Schutzbereich des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit abgrenzen (vgl. Bayerischer VfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020, - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 43, OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 63; a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 15 E 1967/20 -, juris Rn. 35; Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 1. Auflg.
  • VGH Hessen, 20.08.2021 - 8 B 1727/21

    Verhältnismäßigkeit der Absonderungspflicht eines Reisenden bei Rückkehr von

    Andernfalls ließe sich der Schutzbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht mehr mit der erforderlichen Klarheit vom Schutzbereich des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit abgrenzen (vgl. Bayerischer VfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020, - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 43, OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 1 B 386/20 -, juris Rn. 63; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 15 E 1967/20 -, juris Rn. 35; Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 1. Auflg.
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